So finanzieren Sie Pflege

Leistungen der Pflegekasse

In der folgenden Tabelle finden Sie alle Leistungen
der Pflegekasse übersichtlich zusammengefasst.

Leistungen der Pflegekasse

In der folgenden Tabelle finden Sie alle Leistungen der Pflegekasse übersichtlich zusammengefasst.

Leistungen zur Pflege

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Bemerkung
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI -347 €599 €800 €990 € Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die Zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt werden.
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 131 € möglich 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 € Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst versorgt werden.
Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI 131 € monatlicher Zuschuss 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 € Eigenanteil bleibt bestehen, wird aber durch die Pflegekasse abgefedert.

Entlastungsleistungen

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Bemerkung
Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI 131 € 131 € 131 € 131 € 131 € Einsetzbar für:
1. Tages- und Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Angebote zur Unterstützung im Alltag
4. Leistungen ambulanter Pflegedienste (§36 SGB XI).

Hinweis: Nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar.
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 131 € möglich bis 3.539 €bis 3.539 €bis 3.539 €bis 3.539 € Seit 1. Juli 2025 gilt ein Gesamtleistungsbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 131 € möglich 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 € Diese Leistungen können zusätzlich zum Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

Zusätzliche Leistungen

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Bemerkung
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI 224 € 224 € 224 € 224 € 224 € Voraussetzung: gemeinschaftliches Wohnen von mind. 3 Pflegebedürftigen.
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 SGB XI bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € Zuschuss wird je Maßnahme gewährt.
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI 42 € 42 € 42 € 42 € 42 € Versicherte erhalten monatlich 42 € für Pflegehilfsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektion etc.).
Digitale Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI) 53 € 53 € 53 € 53 € 53 € Versicherte erhalten monatlich 52 € für digitale Pflegeanwendungen.

Beratung

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Bemerkung
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI AnspruchAnspruchAnspruchAnspruchAnspruch Beratung durch anerkannte Pflegeberater.
Pflegekurse/Schulungen für Pflegepersonen nach § 45 SGB XI AnspruchAnspruchAnspruchAnspruchAnspruch Kurse in häuslicher Umgebung oder Pflegeeinrichtung möglich.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI 2-mal jährlich Anspruchhalbjährlich Pflichthalbjährlich Pflichtvierteljährlich Pflichtvierteljährlich Pflicht Sicherung und Verbesserung der Versorgung, Nachweis für Pflegegeldempfänger.
Beratung zur Palliativversorgung AnspruchAnspruchAnspruchAnspruchAnspruch Beratung und Hilfe zur Hospiz- und Palliativversorgung.

*Sonderregelung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5:
Die Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Kurzzeitpflegeleistungen können bis zu 100 % auf Verhinderungspflege umgewidmet werden. Die Regelung, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt.

Hinweis: Die hier aufgeführten Leistungsbeträge wurden gerundet. Als Basis der Berechnung wurden die Leistungsbeträge aus dem Jahr 2023 mit der Erhöhung um 4,5 % multipliziert. Es kann zu Rundungsdifferenzen kommen.